Räum- und Streupflicht für Straßenanlieger
In der Räum- und Streupflichtsatzung der Stadt Neckargemünd ist für alle Straßenanlieger geregelt:
Was?
Schneeanhäufungen und auftauendes Eis sind zu räumen; bei Eis- und Schneeglätte muss gestreut werden. In beiden Fällen soll ein schnee- und glättefreier Streifen von 1 m Breite entstehen.
Wichtig: der Schnee darf nicht auf die Straße oder zum Nachbarn geräumt werden. Zum Streuen soll am besten Sand, Splitt oder Asche verwendet werden. Auftauende Streumittel, wie Salz, sind verboten.
Wer?
Alle Eigentümer und Besitzer (z. B. Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben. Dies gilt auch dann, wenn zwischen dem Grundstück und der Straße eine unbebaute Fläche liegt, insofern der Abstand zwischen Grundstück und Straße weniger als 10 Meter beträgt.
Sind mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche zuständig, so sind sie für das Räumen und Streuen gemeinsam verantwortlich.
Wann?
Gehwege müssen werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr geräumt und gestreut sein.
Wenn frischer Schnee fällt oder Glätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 21 Uhr.
Was passiert, wenn nicht geräumt bzw. gestreut wird?
Wer seiner Räum- und Streupflicht nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit; dies kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Kommt jemand auf der nichtgeräumten, glatten Fläche zu Schaden, so kann dies für den Straßenanlieger zivil- und strafrechtliche Folgen haben.
Info-Flyer herunterladen (184 KB)
Die Räum- und Streupflichtsatzung ist auf www.neckargemuend.de/ortsrecht einsehbar.
Informationen erhalten Sie auch im Fachbereich Bürgerdienste, Ordnung, Sicherheit telefonisch unter +49 6223 804-410 oder per E-Mail via ordnung@neckargemuend.de.