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Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. d. F. vom 24. Juli 2000 (GBl S. 581 ff., berichtigt S. 698), in der derzeit gültigen Fassung, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und der Gemeindeordnung vom 02.12.2020 (GBl S. 1095) hat der Gemeinderat am 27. Juni 2023 folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen:

Artikel I

Die Hauptsatzung wird wie folgt geändert:
 
Nach § 20 wird folgender neuer § 21 angefügt:
 
§ 21
Die in den Paragraphen 5, 7, 8 und 11 genannten Wertgrenzen verstehen sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Artikel II

Inkrafttreten
Diese Änderungen treten am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Neckargemünd, den 27.06.2023
Frank Volk, Bürgermeister

Hinweise gemäß § 4 Abs. 4 GemO zur Hauptsatzung 

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der Gemeindeordnung erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.