Redaktionsstatut der Stadt Neckargemündfür das Amtsblatt im „Neckarboten“

Aufgrund von § 32a Abs. 2 S. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 3 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Stadt Neckargemünd am 28. November 2023 folgendes Redaktionsstatut beschlossen:

1.  Amtsblatt

1.1 Die Stadt Neckargemünd gibt zur Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen, sonstiger amtlicher Mitteilungen, sowie zur Information der Bevölkerung über Gemeindeangelegenheiten ein Amtsblatt heraus. Es führt die Bezeichnung „Neckarbote – Amtlicher Teil“ und erscheint im Mitteilungsblatt „Neckarbote“ des Verlages Nussbaum-Medien GmbH & Co. KG, Opelstr. 29, 68789 St. Leon-Rot.
1.2 Das Amtsblatt ist nach der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen in der jeweils gültigen Fassung gemäß § 1 der Satzung für öffentliche Bekanntmachungen vom 09.09.1986 das öffentliche Bekanntmachungsorgan der Stadt Neckargemünd mit den Ortsteilen Dilsberg, Mückenloch und Waldhilsbach.
1.3 Die amtlichen Mitteilungen sind von dem übrigen Inhalt deutlich abgehoben zu veröffentlichen. Dieser Teil wird mit der Beschriftung „Amtlicher Teil“ gekennzeichnet.
1.4 Verantwortlich für den Inhalt des amtlichen Teils ist der Bürgermeister oder dessen Vertreter im Amt. Für den redaktionellen Teil sowie den Anzeigenteil trägt der Verlag die Verantwortung. Es gilt die Anzeigenpreisliste des Verlags.
1.5 Werbung, Zustellung und Vertrieb ist Sache des Verlags. Die Stadt übernimmt keinerlei Absatz- oder andere Garantien.

2. Inhalt

In den amtlichen Teil des Neckarboten werden aufgenommen:
2.1 Amtliche Bekanntmachungen, Satzungen und Ausschreibungen der Gemeinde,
2.2 sonstige Verlautbarungen oder Mitteilungen der Gemeinde, ihrer Organe, Einrichtungen und Behörden sowie sonstiger Stellen und öffentlich-rechtlicher Verbände,
2.3 gemäß § 20 Abs. 3 der Gemeindeordnung wird den im Gemeinderat vertretenen Fraktionen das Recht eingeräumt, ihre Position zu in der Zuständigkeit des Gemeinderates liegenden kommunalen Themen darzulegen. Für diese Veröffentlichungen steht die Rubrik „Stimmen aus den Gemeinderatsfraktionen“ in der Regel als letzte Rubrik im amtlichen Teil zur Verfügung.
2.3.1  Jede Fraktion erhält ¼ Seite (entspricht einer Spalte, bzw. maximal 1.875 Zeichen mit Leerzeichen; Seite komplett wären 7.500 Zeichen) pro Ausgabe.
2.3.2  Zu den einzelnen Beiträgen ist auch das jeweilige Logo der Fraktion zugelassen; der Abdruck wird auf das Platzkontingent angerechnet.
2.3.3   Verantwortlich für den Inhalt der Beiträge der Fraktionen in der Rubrik “ Stimmen aus den Gemeinderatsfraktionen“ sind die jeweiligen Fraktionen selbst. Am Schluss des jeweiligen Textes sind der Name und die Fraktion des Verfassers anzugeben. 
2.3.4   Sofern sich das Seiten-Layout aus Designgründen oder im Zuge von Kommunalwahlen ändert, kommuniziert die Gemeinde das gegenüber den Fraktionen. 
2.3.5   Für die Äußerungen der Fraktionen sind nur Themen mit gemeindlichem Bezug zulässig, bez. sonstige Mitteilungen von allgemeinem Interesse. Sie sind sachlich zu fassen und dürfen keine Angriffe auf Dritte enthalten. Weiterhin ausgeschlossen sind Beiträge, die gegen gesetzliche Vorschriften, die guten Sitten oder die Interessen der Gemeinde verstoßen. 
2.3.6   Die Beiträge der Fraktionen sind rechtzeitig vor Redaktionsschluss maschinenschriftlich und in digitaler Form einzureichen. Die Einreichung erfolgt bei der Gemeinde: presse-gremien@neckargemuend.de. Über die Aufnahme der Beiträge entscheidet das Bürgermeisteramt. Ein Äußerungsrecht zu rein bundes-, landes- oder parteipolitischen Themen besteht nicht. 
2.3.7   Gem. § 20 GemO Abs. 3 setzen die Beiträge „Stimmen aus den Gemeinderatsfraktionen“ 8 Wochen vor Wahlen zum Bundestag und Landtag, bei Europawahlen, Kommunalwahlen und Bürgermeisterwahlen aus, um die Chancengleichheit bei den Wahlen und die Neutralität der Kommune während der Wahlkampfphase zu gewährleisten (Karenzzeit).

3. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Neckargemünd, 28.11.2023
Frank Volk
Bürgermeister

Hinweis

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieses Statuts wird nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieses Statuts gegenüber der Stadt Neckargemünd geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Redaktionsstatuts verletzt worden sind.