Mückenloch: Informationsreihe „Hilfe und Sicherheit“ gestartet
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung interessierten viele Mitbürgerinnen und Mitbürger
Vollbesetzte Stühle im Sitzungssaal des Ortschaftsrats in Mückenloch nahm Ortsvorsteher Bergsträsser bei seiner Begrüßung der Besucherinnen und Besucher zur ersten Veranstaltung der Informationsreihe gerne zur Kenntnis. Er freue sich, dass so viele Menschen unterschiedlicher Altersgruppen den Weg ins Mückenlocher Rathaus gefunden hätten. Besonders begrüßte er die Referentin Frau Martina Tecza, Rechtsanwältin aus Neckargemünd. Ihren Vortrag hatte der Ortsvorsteher in einer früheren Veranstaltung gehört, worauf hin er meinte, dass dies ein guter Einstieg in die geplante Informationsreihe sei.
Frau Tecza begann ihren Vortrag mit einem Überblick über die die gesetzlichen Voraussetzungen. Sowohl pflegende Personen, als auch die zu pflegenden Personen haben Rechte und Pflichten, können also auch Verträge schließen. Zu letzteren gehören Schenkungen, Kaufverträge und Leihen. Sinnvoll ist sowohl im Alter, als auch in jungen Jahren eine Generalvollmacht einer Person des Vertrauens zu erteilen. Damit verbunden sind dann an den Berechtigten sämtliche Geldgeschäfte, sowie medizinische und pflegerische Notwendigkeiten zu veranlassen und zu organisieren. Dies könne bis zur Übernahme einer Betreuertätigkeit durch eine Betreuungsvollmacht reichen, sofern dies gewünscht ist. Alle Tätigkeiten können umfangreichen Zeitaufwand bedingen, die von der beauftragten Person nicht zu erwarten sind. Deshalb sei es zu empfehlen, so Tecza, dass sich die beiden betroffenen Personen gut absprechen und einen entsprechenden Vertrag treffen. Eine notwendige Betreuung, von dementen oder sonstigen behinderten Personen muss durch Fachärzte diagnostiziert werden. Anschließend stellt das Betreuungsgericht die Notwendigkeit der Betreuung fest und bestellt einen Betreuer, eine Betreuerin. Diese Person kann aus der Familie kommen. Sollte es diese nicht wünschen oder keine Familie geben, werden auch fremde Personen zu Betreuern ernannt. Bestellte Betreuer müssen sich ausführlich über die Lebens- und Besitzverhältnisse, sowie den Gesundheitszustand, der betroffenen Person informieren, um die Wünsche, die die betreute Person für ihr Leben hat adäquat umzusetzen. Im neuen Betreuungsgesetz sei eindeutig definiert was der Betreuer zu leisten hat und was er tun kann. Frau Tecza zählte während ihres Vortrags immer wieder treffende Beispiele auf, die den Zuhörern die Inhalte des Vortrags verdeutlichten.
Die zu betreuende Person gibt im Betreuungsfall die Macht des Handelns ab. Betreuer übernehmen sämtliche Finanzgeschäfte, den Abschluss von Arztverträgen, können den Aufenthaltsort bestimmen, die bestehende Wohnung auflösen und ein Pflegeheim wählen, und möglicherweise auch ein vorhandenes Haus oder eine Wohnung verkaufen. Die Tätigkeit des Betreuers ist eine ehrenamtliche. Unkosten wie Porto, Aufwendungen für Fahrten werden erstattet, nicht aber die Arbeitszeit. Pflegegeld, das eine Person erhält kann dafür verwendet werden, sofern diese privat organisiert ist. Individuell kann dies vereinbart werden, damit das Geld die pflegende Person erhält und nicht in die Erbmasse einfließt. „Die betreuende Person sollte eine `Buchhaltung´ führen, um Nachweise über die getätigten Ausgaben zu haben“, so Tecza.
Zum Bereich Patientenverfügung gäbe es etwa 300 verschieden Ausführungen, die im Internet zu finden sind. Dabei handelt sich um ein sehr individuell anzulegendes Dokument. Jede Person müsse für sich entscheiden, was sie für sich in bestimmten Krankheits-, Unfalls- oder Lebenssituationen als Konsequenzen wünscht. Festgehalten kann auch werden, dass alles medizinisch getan werden soll, was möglich ist. Eine geeignete Formulierung könnte sein, es sollen dann entsprechende Maßnahmen ergriffen werden, wenn Erfolg auf eine Genesung bestehe. Auch die Einwilligung durch Medikamente zum Beispiel Morfin zu erhalten, um schmerzfrei zu sein, dadurch das Leben allerdings verkürzt wird, solle im Text der Patientenverfügung aufgenommen werde, sofern dies der Wille sei. Die Wünsche des einzelnen sind am besten in schriftlicher Form festzuhalten. Auf Fragebögen mit Antworten, die angekreuzt werden können, ist der persönliche Wille meist nicht eindeutig zu erkennen. Martina Tecza kann sich dazu eine Beratung mit einem (Haus-) Arzt vorstellen. Die persönliche Unterschrift setzt die Patientenverfügung in Kraft. Zum Abschluss wies die Referentin auf das ausgelegte Informationsmaterial hin und lud alle dazu ein, sich entsprechende Informationen mitzunehmen.
Ortsvorsteher Bergsträsser bedankte sich bei Rechtsanwältin Tecza für den Vortrag, für die zum Thema passenden Beispiele und das Beantworten der Fragen, die die Besucher stellten und überreichte ein Präsent. Dank sprach er auch den Besuchern für ihr Kommen aus und lud zu den weiteren Veranstaltungen der Reihe „Hilfe und Sicherheit“ ein.