Festsetzung der Grundsteuer für das Jahr 2024
1. Steuerfestsetzung
Für Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in derselben Höhe wie für das Jahr 2023 durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für diese Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, als wäre ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen. Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamts ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid.
2. Zahlungsaufforderung
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für 2024 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der Bankkonten der Stadtkasse zu überweisen, einzuzahlen oder ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen.
3. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Stadt Neckargemünd, Bahnhofstr. 54, 69151 Neckargemünd erhoben werden.
Neckargemünd, den 18.12.2023
Volk, Bürgermeister