Allgemeinverfügung über das Mitführungs- und Benutzungsverbot von Glasflaschen und Gegenständen aus Glas anlässlich des Faschingsumzugs 2023 in Neckargemünd
Hiermit wird gem. § 35 Satz 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg (LVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.02.2021 (GBl. S. 181) in Verbindung mit §§ 3, 1, 5 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg (PolG) in der Fassung vom 13. Januar 1992 letztmals geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 06.10.2020 (GBl. S. 735) folgende Allgemeinverfügung erlassen:
Allgemeinverfügung über das Mitführungs- und Benutzungsverbot von Glasflaschen und Gegenständen aus Glasanlässlich des Faschingsumzugs 2023 in Neckargemünd zum Download (329 KB)
Karte vom Sicherheitsbereich zum Download (209 KB)
1. Mitführungs- und Benutzungsverbot von Glasflaschen
Für den unter Ziffer 2 genannten Zeitraum ist das Mitführen und die Benutzung von Glasflaschen und sonstigen Gegenständen aus Glas jeglicher Größe, in dem unter Ziffer 3 definierten Bereich außerhalb von geschlossenen Räumen untersagt.
Ausgenommen von diesem Verbot ist das Mitführen von Glasflaschen durch Getränkelieferanten und Personen, welche diese offensichtlich und ausschließlich zur unmittelbaren Mitnahme zur häuslichen Verwendung erworben haben.
2. Zeitlicher Geltungsbereich
Das Verbot gilt im folgenden Zeitraum:
Samstag, 18.02.2023: ab 11:00 Uhr bis Ende der Veranstaltung zzgl. Aufräum- und Reinigungszeit
3. Räumlicher Geltungsbereich
Das unter Ziffer 1 ausgesprochene Verbot gilt für folgende Bereiche:
Bahnhofstraße / Hauptstraße ab Sicherheitskontrollstelle (aus Richtung Kreuzung B45)
Am Hanfmarkt ab Sicherheitskontrollstelle
Schiffsgasse ab Sicherheitskontrollstelle
Mühlgasse ab Sicherheitskontrollstelle
Neckarstraße ab Sicherheitskontrollstelle
Treppenaufgang Fußweg Elsenz ab Sicherheitskontrollstelle
Hauptstraße, Einmündung Pfarrgasse ab Sicherheitskontrollstelle (aus Richtung Altstadt)
Soweit nicht anders bezeichnet, erstreckt sich das Verbot bei den Straßen im Grenzbereich jeweils auf beide Straßenseiten sowie Gehwegbereiche.
Der Geltungsbereich des Verbotes ist der anliegenden Karte zu entnehmen. Diese Karte ist Bestandteil der Allgemeinverfügung.
4. Androhung von Zwangsmitteln
Hiermit drohe ich für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 dieser Allgemein-verfügung gem. §§ 18, 19, 21, 26 und 28 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes Baden-Württemberg (LVwVG) das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwanges in Form der Wegnahme der mitgeführten Glasflaschen oder Gegenstände aus Glas an. Ebenso kann zur wirksamen Gefahrenabwehr ein Verweis aus dem räumlichen Geltungsbereich der Verfügung erfolgen (§ 30 Abs. 1 PolG). Weitere polizeiliche Maßnahmen bleiben vorbehalten.
5. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehbarkeit dieser Verfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse angeordnet, mit der Folge, dass eine eventuell eingelegte Klage keine aufschiebende Wirkung hat.
6. Bekanntgabe
Diese Verfügung gilt gem. § 41 Abs. 4 Satz 4 LVwVfG mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
Begründung:
Die Erfahrungen beim Faschingsumzug haben in der Vergangenheit gezeigt, dass diese Veranstaltung von sehr vielen Personen aus der Stadt Neckargemünd sowie aus den umliegenden Städten und Gemeinden frequentiert wird.
Dabei werden regelmäßig vor Ort Getränke in Glasflaschen konsumiert. Oft werden Getränke in Glasflaschen mitgebracht bzw. käuflich in den umliegenden Einzelhandelsgeschäften erworben und dann vor Ort im öffentlichen Verkehrsraum konsumiert. Die leeren Flaschen werden zudem meist nicht ordnungsgemäß entsorgt, sondern einfach auf den Boden gestellt, in den Rinnstein geworfen, fallen gelassen oder bewusst zerschlagen.
Aufgrund der Vielzahl der Feiernden und der auf dem Boden liegenden Glasflaschen werden die Flaschen zu Stolperfallen. Die Flaschen werden bewusst oder versehentlich weggetreten und zersplittern. Schon nach kurzer Zeit ist der Boden mit Flaschen und Glasscherben übersät. Die Menge an Glasflaschen und Glasscherben stieg in den vergangenen Jahren kontinuierlich an. Sie verursachen Verletzungen, werden bei körperlichen Auseinandersetzungen als gefährliche Schlaggegenstände eingesetzt und führen zusätzlich bei Einsatzfahrzeugen zu Reifenschäden. Insbesondere Reifenschäden an Fahrzeugen für den Rettungseinsatz stellen ein erhebliches Gefahrenpotenzial dar, da ggf. akute, lebensrettende Einsätze nur mit erheblicher Verzögerung durchgeführt werden können.
Des Weiteren können Glasflaschen und Glasscherben bei einer gewaltsamen Auseinandersetzung angetrunkener Feiernder als Wurfgeschosse bzw. Schlagwerkzeuge eingesetzt werden. Von den Glasflaschen geht sobald Sie als Wurf- oder Schlagwerkzeuge eingesetzt werden, eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben sowie die Gesundheit der Beteiligten, der Zuschauer, der Ordnungskräfte und auch Unbeteiligter aus.
Zudem steigert sich durch den vermehrten Alkoholgenuss bei dieser Veranstaltung erfahrungsgemäß die Gewaltbereitschaft der Besucherinnen und Besucher, mit der Folge möglicher, erheblicher Verletzungen bei den Betroffenen. Die Hemmschwelle, eine Flasche als Wurfgeschoss oder Schlagwaffe zu verwenden, ist in der Vergangenheit erheblich gesunken. So schnell, wie die Flaschen entleert und auf dem Festgelände abgestellt werden, können sie nicht durch eingesetzte Mitarbeiter der Stadt oder des Organisationsteams bzw. des Veranstalters zeitnah entfernt werden. Des Weiteren kann die Sicherheit dieser Personen in der Umgebung nicht gewährleistet werden. Auch eine zügige Reinigung durch den Abfallentsorger bzw. den technischen Diensten der Stadt Neckargemünd ist bedingt durch die Menschendichte und Uhrzeit nicht möglich.
Der bundesweit zu beobachtende Trend der Aufweichung von moralischen und ethischen Werten und dem damit einhergehenden Niveauverlust – hin zu spontaner Bedürfnisbefriedigung und Rücksichtslosigkeit – zeigt sich mit all seinen negativen Begleiterscheinungen auch beim Faschingsumzug in Neckargemünd.
Rechtsgrundlage für die getroffenen Anordnungen sind die §§ 3 und 1 PolG. Danach können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine bestehende oder drohende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Dabei hat die Polizei nach pflichtgemäßem Ermessen nach § 5 PolG die Maßnahme zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am Wenigsten beeinträchtigt. Durch eine polizeiliche Maßnahme darf kein Nachteil herbeigeführt werden, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
Die Allgemeinverfügung richtet sich an alle Personen, die sich in dem o.g. Bereich aufhalten und Glasflaschen oder Gegenstände aus Glas mit sich führen bzw. diese benutzen.
Es gilt, eine erhebliche Gefahr abzuwenden. Maßnahmen gegen die Verantwortlichen, die durch das Fallen- oder Stehenlassen bzw. den Einsatz ihrer Flaschen als Wurf- oder Schlagwerkzeuge in einer Auseinandersetzung Verletzungsgefahr verursachen, sind nicht möglich.
Maßnahmen gegen andere, als die sich in dem bezeichneten Areal aufhaltenden Personen, versprechen keinen vergleichbaren Erfolg. Ein Vorgehen lediglich gegen einzelne Störer bietet keinen ausreichenden Schutz bei der Masse der Feiernden.
Die Erfahrungen haben gezeigt, dass die bestehenden Regeln nicht ausreichen, um die Gefahren, die durch Glasflaschen entstehen, zu verhindern.
Daher sind nach pflichtgemäßem Ermessen die sich im oben bezeichneten Bereich aufhaltenden Personen als Adressaten in Anspruch zu nehmen.
Durch das Mitführ- und Benutzungsverbot von Glasflaschen soll sichergestellt werden, dass diese nicht in den Bereich der Feiernden gelangen. Das Verbot ist geeignet, die oben aufgezeigten Gefahren von Glas und Glasbruch in einem stark besuchten Bereich abzuwehren. Das Verbot ist zudem erforderlich, da kein milderes Mittel erkennbar ist.
Die Erfahrungen haben gezeigt, dass die bisherigen – weniger einschneidenden –Maßnahmen (vermehrte Reinigung durch die Stadt und das Organisationsteam, vermehrte Kontrollen) nicht ausreichten, um den von den Feiernden frequentierten Bereich sicher zu gestalten, so dass das Mitführ- und Benutzungsverbot ergänzend zu erlassen ist.
Mit anderen milderen Mitteln als durch das angestrebte Verbot ist den mit Sicherheit zu erwartenden Verletzungsfolgen nicht beizukommen. Durch die kaum zu kontrollierende Menschenansammlung rund um den Faschingsumzug, ist ein konsequentes Entfernen der hinterlassenen Flaschen weder für den Veranstalter, noch für die Stadt möglich.
Eine streng limitierte Zutrittsregelung für lediglich eine bestimmte Anzahl von Personen, was ebenfalls zu einer Verminderung der Verletzungen führen würde, stellt einen wesentlich härteren Eingriff in die Rechte der Feiernden dar und wäre im Übrigen mangels ausreichender Sicherungsmöglichkeiten des entsprechenden Areals praktisch nicht durchführbar. Es handelt sich nicht um einen abgeschlossenen Veranstaltungsraum wie z. B. einen Stadionbereich.
Auch mit der Aussprache von Aufenthaltsverboten oder Platzverweisen im Einzelfall ist der Gefahr, die durch das Glas in dem begrenzten Bereich entsteht, nicht wirksam zu begegnen.
Das mildeste Mittel, das trotzdem eine effektive Abwehr der Gefahren durch geworfenes oder umherliegendes Glas bietet, ist das jetzt vorgesehene Verbot in dem eng umgrenzten Areal in dem limitierten Zeitrahmen, so dass es zu keiner unverhältnismäßigen Einschränkung der Freiheitsrechte der friedlich Feiernden kommt.
Das Verbot ist auch angemessen und leistet einen wesentlichen Beitrag zur körperlichen Unversehrtheit der Feiernden, des im Dienst befindlichen Personals sowie unbeteiligter Dritter und entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 5 PolG).
Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) folgt die Pflicht des Staates, sich schützend vor die Rechtsgüter wie Leben und körperliche Unversehrtheit zu stellen und diese gegebenenfalls auch vor Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren.
Die Gesundheit und das menschliche Leben genießen einen höheren Stellenwert als das Eigentum, die (lediglich zeitweise auf Plastikbehältnisse eingeschränkte) Berufsfreiheit oder die allgemeine Handlungsfreiheit der im Bereich befindlichen Gewerbebetriebe.
Zwar stellt der Verzicht auf das Mitführen und das Benutzen von Glasflaschen eine Einschränkung dar, die jedoch durch den Einsatz alternativer Materialien minimiert werden kann. Ein solches Verbot verhindert nicht den Spaß am Feiern, da Alternativen wie Dosen, Kunststoff-, Hartplastik- und Plastikflaschen in vielen Varianten erhältlich sind und sich einer breiten Akzeptanz erfreuen.
Von dem unter Ziffer 1 angeordneten generellen Mitführungsverbot von Glasflaschen sind lediglich Getränkelieferanten und diejenigen Personen ausgenommen, die diese offensichtlich und ausschließlich zum häuslichen Gebrauch mitführen.
Damit besteht für Lieferanten und Anlieger innerhalb des Verfügungsgebietes die Möglichkeit, Getränke in den entsprechenden Gewerbebetrieb bzw. nach Hause zu bringen.
Hierdurch kann zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass in unbefugter Weise Glasflaschen in das Verbotsgebiet zum dortigen Verbrauch gelangen; es ist jedoch zu erwarten, dass der Gebrauch von Glasflaschen eine hinreichende Beschränkung erfährt, die ausreicht, den abzuwehrenden Gefahren wirksam zu begegnen.
Zu 2.
Der zeitliche Geltungsbereich entspricht dem Zeitpunkt des Umzugs, inklusive der An- und Abreisezeit, sowie den anschließenden Feierlichkeiten nach dem Faschingsumzug. In dieser Zeit hält sich der Großteil der Besucher im Geltungsbereich auf. Hinzu kommt weiterhin die Zeit für Aufräum- und Reinigungsarbeiten bis zur Freigabe für den Verkehr.
Zu 3.
Die Grenzen des Geltungsbereichs werden unter der Berücksichtigung der Erfahrungen der Polizei, des Rettungsdienstes, des Ordnungsamtes und des Veranstalters für erforderlich gehalten und wurden in einer gemeinsamen Besprechung abgestimmt.
Der zeitliche und räumliche Geltungsbereich entspricht dem in der Vergangenheit als konfliktträchtig aufgefallenen Bereich des Festumzugs.
Zu 4.
Die Androhung von Zwangsmitteln erfolgt auf der Grundlage der §§ 18, 19, 21, 26 und 28 des LVwVG. Der unmittelbare Zwang gemäß § 26 LVwVG im Form der Wegnahme darf nur angewendet werden, wenn andere Zwangsmittel nicht zum Ziel führen oder untauglich sind. Dies ist vorliegend der Fall.
Zweck des Mitführungs- und Benutzungsverbotes nach Ziffer 1 ist es, den am meisten frequentierten Bereich von Glasbehältnissen frei zu halten, um die oben beschriebenen Gefahren zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund muss auch ein Zwangsmittel angedroht werden, dass zum sofortigen Erfolg führt.
Nur durch dieses Zwangsmittel kann wirksam verhindert werden, dass Glas in die beschriebenen Bereiche gelangt und dort benutzt wird.
Die Wegnahme der Behältnisse im Rahmen des unmittelbaren Zwangs ist nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit geeignet, erforderlich und angemessen.
Eine Frist zur Erfüllung der Verpflichtung braucht nicht bestimmt zu werden, da im Wege dieser Allgemeinverfügung eine Unterlassung (hier: Unterlassung des Mitführens und Benutzens von Glasflaschen etc.) erzwungen werden soll.
Zu 5.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Nr. 4 der VwGO in der z.Zt. gültigen Fassung. Sie ist zum Schutz der Allgemeinheit notwendig, da nur so sichergestellt werden kann, dass die getroffene Anordnung unmittelbar vollziehbar ist.
Die Gefahren, die von missbräuchlich benutzten Glasbehältnissen ausgehen, können für so bedeutende Individualschutzgüter wie Gesundheit, Leben und Eigentum insbesondere unbeteiligter Personen so schwerwiegend sein, dass nicht erst der Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgewartet werden kann. Gleichermaßen muss auch das gewerbliche Interesse an einem Verkauf von Glasbehältnissen in öffentlichen Bereichen temporär in dem o.g. Zeitraum gegenüber dem hohen schutzwürdigen Interesse von Gesundheit und Leben zurückstehen.
Durch die Vollzugsfolgen wird nicht die Versorgung mit Getränken eingeschränkt. Auch kann der persönliche Bedarf bzw. der Verkauf der Getränke durch die Nutzung von Kunststoff- oder Plastikflaschen problemlos sichergestellt werden. Eine Hemmung der Vollziehung durch einen Rechtsbehelf würde indes die o.g. Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit in vollem Umfang bestehen lassen.
Das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung der Anordnungen und damit der Verhinderung von Gefahren, insbesondere für die körperliche Unversehrtheit, überwiegt damit das eventuelle Aufschubinteresse der hiervon Betroffenen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe, Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe binnen eines Monats nach Bekanntgabe Klage eingereicht werden. Die Klage ist schriftlich einzureichen oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zur Niederschrift zu erklären. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Diese soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
Hinweis:
Gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 VwGO hat die Klage wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung, so dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einer Klage angegriffen wird. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Karlsruhe beantragt werden.
Neckargemünd, den 23. Januar 2023
gez. Frank Volk
Bürgermeister Stadt Neckargemünd