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Neckargemünder Gewerbetreibende

Hier finden Sie Neckargemünder Gewerbetreibende aus den Sektoren Auto & Verkehr, Bauen & Wohnen, Dienstleistung, Einzelhandel, Ferienwohnungen, Gesundheitssektor, Handwerk, Hotellerie und IT.
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Augenärzte Drs. Rupp & Harder Gemeinschaftspraxis Augenärzte

Augenärzte Drs. Rupp & Harder, Gemeinschaftspraxis Augenärzte
Neckarsteinacher Straße 22
69151 Neckargemünd
Kurzbeschreibung

Dr. med V. Rupp

Priv. Doz. Dr. med. B. Harder

Kategorie ,

panax med - Praxis für Arbeitsmedizin, individuelle und betriebliche Gesundheitsförderung ortsnaher Betriebsarzt und Hausarzt, Führerscheinuntersuchungen

panax med - Praxis für Arbeitsmedizin, individuelle und betriebliche Gesundheitsförderung, ortsnaher Betriebsarzt und Hausarzt, Führerscheinuntersuchungen
Kleingemünd
Kurpfalzstr. 33
69151 Neckargemünd
06223 800 926 0
Anschrift
Facharzt für Arbeitsmedizin u. Innere Medizin, Ernährungsmedizin
Dr. med. Ivaylo Dimov
Kleingemünd
Kurpfalzstr. 33
69151 Neckargemünd
Telefon 06223 8009260
panax med - Praxis für Arbeitsmedizin, individuelle und betriebliche Gesundheitsförderung
Praxis für Arbeitsmedizin, individuelle und betriebliche Gesundheitsförderung
Kurzbeschreibung

Schwerpunkt Arbeitsmedizin als Betriebsarzt zur Erfüllung der gesetzlich erforderlichen arbeitsmedizinischen Versorung und das Gesundheitsmanagement von Unternehmen

Präventiv- und Ernährungsmedizin, individuelle Gesundheitsvorsoge

hausärztlich-internistischen Basisversorgung

Beschreibung

Unternehmen sind gesetzlich dazu verpflichtet, sich durch einen Betriebsarzt beraten zu lassen. Er arbeitet eng mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Arbeitgeber zusammen. Die rechtliche Grundlage für die Betriebsarzt-Pflicht bildet das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit – kurz "Arbeitssicherheitsgesetz" (Asig). Informationen darüber, wie die Vorgaben des Arbeitssicherheitsgesetzes konkret umgesetzt werden müssen, geben die Berufsgenossenschaften in ihren jeweiligen Fassungen der DGUV Vorschrift 2.