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Information des Landschaftserhaltungsverband Rhein-Neckar e.V.

Geschützte Biotope

Bach im Odenwald
Naturnahe Gewässer wie dieser Bach im Odenwald sind wertvolle Lebensräume und daher geschützt. (Foto: Landschaftserhaltungsverband Rhein-Neckar e.V.)

Was ist ein geschütztes Biotop?

Unter einem Biotop versteht man - anders als oft angenommen - jeden Lebensraum einer Tier- und Pflanzengemeinschaft. Die darin vorkommenden Arten sind meist für den jeweiligen Biotoptyp charakteristisch, oft sogar auf ihn angewiesen. So sind der Steinkauz typisch für die Streuobstwiese und die Schwanenblume für den Weiher. Besonders wertvolle und selten gewordene Biotop- oder Lebensraumtypen sind durch Bund, Land oder EU gesetzlich geschützt.

Zu diesen Lebensräumen zählen beispielsweise natürliche oder naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Uferzonen, Moore, Quellbereiche, Höhlen und Dünen. Einige geschützte Biotoptypen sind erst durch menschliche Nutzung entstanden, etwa Streuobstwiesen, Feldhecken, Steinriegel oder Trockenmauern. Erst im Jahr 2022 wurden die Mageren Flachland-Mähwiesen und die Berg-Mähwiesen in die Liste aufgenommen.

Wo sind geschützte Biotope?

Alle paar Jahre gehen in Baden-Württemberg Kartierende der Landesanstalt für Umwelt (LUBW) über die gesamten Flächen außerhalb der Siedlungsbereiche. Sie erfassen Vorkommen, Verbreitung und Zustand von geschützten Biotopen. Die ermittelten Daten sind nicht nur wichtig für Behörden, etwa bei Bauvorhaben im Außenbereich oder der Vergabe von Fördermitteln, sondern auch öffentlich einsehbar. Bei den Gemeinden oder online unter https://udo.lubw.baden-wuerttemberg.de kann sich also jede/-r informieren, ob sich vielleicht auch auf dem eigenen Grundstück ein geschütztes Biotop befindet.

Gehört ein bestimmtes Biotop (etwa die Wiese, an der Sie jeden Tag vorbeikommen) einem geschützten Typ (z. B. „FFH-Mähwiese“) an, ist es schon allein dadurch geschützt. Es muss nicht extra bekannt gemacht, in Karten eingetragen oder durch Schilder ausgewiesen werden – anders als etwa bei Naturdenkmalen oder Naturschutzgebieten.

Was ist dort erlaubt, was nicht?

Bei privaten Flächenbesitzern herrscht oft Unsicherheit über die Rechtslage. Grundsätzlich gilt: Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer erheblichen Beeinträchtigung eines geschützten Biotops führen können, sind verboten. Gegen eine extensive oder „schon immer“ übliche Nutzung spricht dagegen meist nichts.

Die Rodung einer Feldhecke oder Streuobstwiese ist zum Beispiel nicht erlaubt, denn dadurch würden diese geschützten Biotope zerstört. Ebenso wenig darf eine Magerwiese stark gedüngt oder in eine Christbaumkultur umgewandelt werden. Auch das häufig zu beobachtende Aussetzen von Fischen in Laichgewässer von Amphibien stellt eine erhebliche Beeinträchtigung geschützter Biotope dar. In solchen Fällen drohen Bußgelder und Wiederherstellungsverfügungen. In FFH-Gebieten gilt darüber hinaus ein Verschlechterungsverbot für nach EU-Recht geschützte Biotope; sie müssen durch den Eigentümer sogar aktiv erhalten werden.

Ausnahmen sind zulässig, wenn die Beeinträchtigung oder Zerstörung nicht vermieden, aber durch Schaffung eines gleichartigen Biotops ausgeglichen werden kann. So stellen Gemeinden oft Anträge, Bauplätze auf Flächen mit geschützten Biotopen auszuweisen.

Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen in geschützten Biotopen sind natürlich nicht nur erlaubt, sondern häufig sogar notwendig zu deren Erhaltung; ebenso bestimmte land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen. So sollten Mähwiesen regelmäßig gemäht und das Mahdgut abgeräumt, Hohlwege von Vegetation freigehalten und Teiche von Zeit zu Zeit entschlammt werden.
Parallel zum Biotopschutz gibt es andere gesetzliche Vorgaben, die natürlich ebenfalls zu beachten sind. Beispielsweise dürfen Feldhecken und Bäume auf Streuobstwiesen zwar geschnitten werden (das ist Biotoppflege), aber aus Artenschutzgründen nur von Oktober bis Ende Februar, und Fortpflanzungsstätten von Tieren wie Nester oder Baumhöhlen müssen erhalten bleiben. Ein anderes Beispiel: Eine Landschaftsschutzgebiets-Verordnung kann Dinge verbieten, auch wenn diese die Biotope im Schutzgebiet nicht erheblich beeinträchtigen würden. Dazu gehören oft das Errichten von Zäunen oder Freizeitaktivitäten wie Zelten. Im Zweifelsfall gibt die Untere Naturschutzbehörde des Kreises gerne Auskunft.

Gerade die vom Menschen geschaffenen Lebensräume brauchen zum Erhalt die traditionelle Nutzung oder eine entsprechende Pflege. Ohne die mühsame Instandhaltung steiler Weinberge mit ihren artenreichen Trockenmauern, ohne die kaum rentable Beweidung magerer Wacholderheiden gingen diese wertvollen Biotope bald verloren - und damit auch Tier- und Pflanzenarten, die nur dort leben können. Tragen Sie auf Ihren Grundstücken mit der richtigen Pflege zum Erhalt der natürlichen Vielfalt bei!