Afrikanische Schweinepest: Landratsamt erlässt verschiedene Allgemeinverfügungen
In Sperrzone II gilt für Hunde ab 1. August eine Leinenpflicht und im Wald darf man sich nur noch auf den befestigten oder gekennzeichneten Rad-, Reit- und Wanderwegen aufhalten
(Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis) Durch den Fund eines positiv auf die Afrikanische Schweinepest (ASP) getesteten toten Wildschweins im Kreis Bergstraße ist der Rhein-Neckar-Kreis nun auch unmittelbar von der Tierseuche betroffen. Das Landratsamt hat daher verschiedene Allgemeinverfügungen erlassen, die alle dem Zweck dienen, eine Einschleppung der ASP in das Gebiet des Rhein-Neckar-Kreises so schnell wie möglich zu erkennen. Verfügt werden auch Maßnahmen, die eine weitere Ausbreitung des Virus verhindern oder jedenfalls einschränken sollen. Die gute Nachricht: Menschen und andere Haustiere als Schweine können sich an dem Virus nicht anstecken. Die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder jagdlich tätige Bevölkerung wird von einem Seuchenfall daher kaum berührt sein.
Aufgrund ihrer immensen wirtschaftlichen Schäden müssen Maßnahmen ergriffen werden, um eine Ausbreitung der Seuche verhindern. Leider besteht bei der Afrikanischen Schweinepest bisher nicht die Möglichkeit, empfängliche Tiere durch eine Impfung zu schützen. „Daher bedarf es rechtlicher Regelungen, wie im Falle eines Funds in Nähe der Kreisgrenze vorgegangen wird. In den von uns erlassenen Allgemeinverfügungen wird dargestellt, welche Kommunen betroffen sind und welche konkreten Auswirkungen in den Zonen gelten“, erklärt die zuständige Dezernentin im Landratsamt, Doreen Kuss.
Am Mittwoch, 31. Juli, wurden unter www.rhein-neckar-kreis.de/bekanntmachung Allgemeinverfügungen veröffentlicht, die ab dem 1. August, in Kraft treten. Darin sind nicht nur die genauen Gebietskulissen festgelegt, also die betroffenen Flächen und Kommunen exakt beschrieben, sondern auch detaillierte Regelungen für die verschiedenen Zonen, insbesondere für landwirtschaftliche Betriebe, Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Grundstücke sowie für die Jägerschaft. Landwirtinnen und Landwirte müssen zum Beispiel bei sämtlichen Bearbeitungs- und Erntemaßnahmen auf mögliche Wildschweine sowie Wildschweinkadaver achten. Im Fall von Kadaverfunden ist der Fund unverzüglich dem zuständigen Veterinäramt zu melden.
Die Einschränkungen für die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder jagdlich tätige Bevölkerung halten sich in Grenzen. So wird in der Sperrzone II eine Leinenpflicht für Hunde angeordnet und freizeitliche Aktivitäten im Wald sind nur noch auf den befestigten oder gekennzeichneten Rad-, Reit- und Wanderwegen gestattet. Dies betrifft momentan die Kommunen Laudenbach und Hemsbach sowie Weinheim-Sulzbach (Gebiet westlich der B3 bis zur B38; nordwestlich der B38 über Autobahnkreuz Weinheim und A659 bis zur Landesgrenze).
Bereits am 30. Juli 2024 wurde ebenfalls auf der Kreis-Homepage unter www.rhein-neckar-kreis.de/bekanntmachung die erste Allgemeinverfügung veröffentlicht, die somit bereits ab heute (31. Juli) gilt. Darin werden Jägerinnen und Jäger verpflichtet, Blutproben von erlegten, verunfallten oder verendet aufgefundenen Wildschweinen zu entnehmen. Diese müssen zur Untersuchung auf das ASP-Virus an das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) in Karlsruhe geschickt werden.
Wildschweine und Hausschweine müssen verstärkt untersucht werden
Die dazu notwendigen Probenmaterialien und Versandumschläge werden vom Veterinäramt und Verbraucherschutz des Rhein-Neckar-Kreises zur Verfügung gestellt. Nachdem am 21. Juni 2024 bereits ein Appell an die Jägerinnen und Jäger im Kreis erging, auf freiwilliger Basis zur Unterstützung der Tierseuchenvorsorge Proben auf die ASP zu entnehmen, hat sich dieses Verfahren etabliert und es wurden bereits zahlreiche Proben an das CVUA gesandt. Aufgrund der zugespitzten Seuchenlage in Hessen wird dies aber nun verpflichtend geregelt. Außerdem müssen Jägerinnen und Jäger sogenanntes Fallwild, also tot aufgefundene Wildschweine, dem Veterinäramt und Verbraucherschutz anzeigen.
Auch Halterinnen und Halter von Hausschweinen im Rhein-Neckar-Kreis sind nun verpflichtet, Proben von verendeten oder notgetöteten Schweinen an das CVUA zu senden. „Gerade zu Beginn einer Erkrankung sind die Symptome der Afrikanischen Schweinepest sehr unspezifisch und können leicht übersehen oder mit anderen Krankheitsbildern verwechselt werden“, erklärt die Leiterin des Veterinäramts und Verbraucherschutz, Dr. Dominika Hagel. Sollten Schweinehaltungen im Rhein-Neckar-Kreis bisher nicht beim Veterinäramt und Verbraucherschutz angemeldet sein, so ist dies unverzüglich nachzuholen.
Hintergrundinformationen:
Die Ausbreitung des Virus kann einerseits in der Wildschweinepopulation durch Ansteckung von Tier zu Tier erfolgen. Anderseits ist aber die unerkannte Weiterverbreitung über sogenannte unbelebte Vektoren – wie Futtermittel oder Einstreu, die an Schweine verfüttert werden – oder über Personen- oder Fahrzeugverkehr, z.B. durch in der Landwirtschaft tätige Personen oder Jäger, eine große Gefahr. Auch Abfälle von erlegten Wildschweinen könnten zur Weiterverbreitung der ASP beitragen und müssen daher zwingend über die Verwahrstellen im Rhein-Neckar-Kreis entsorgt werden.
Weitere Informationen
Die Allgemeinverfügungen des Rhein-Neckar-Kreises sind unter www.rhein-neckar-kreis.de/bekanntmachung abrufbar.
Ausführliche Informationen zur Afrikanischen Schweinepest (ASP) gibt es auf der Sonderseite www.rhein-neckar-kreis.de/asp