Lebenslagen
Sie ziehen um, haben ein Kind bekommen oder wollen ihren neuen Hund anmelden? Die Lebenslagen im Serviceportal Baden-Württemberg bieten Ihnen Informationen und Hilfe zu den notwendigen Behördengängen, Formularen und sonstigen Formalitäten.
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Mitgliederversammlung
Die Angelegenheiten des Vereins werden, wenn sie nicht vom Vorstand des Vereins oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Die Mitgliederversammlung ist das Organ, durch das die Mitglieder Einfluss auf die Geschicke des Vereinslebens nehmen können.
Hinweis: Die Mitgliederversammlung kann zwar eine zentrale oder wesentliche Rolle bei der Lenkung des Vereins spielen, muss es aber nicht.
Praktisch alle Entscheidungen können laut Satzung dem Vorstand oder einem anderen Organ des Vereins vorbehalten sein.
Nur das Recht einer Minderheit der Vereinsmitglieder, die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen, ist einer abweichenden Regelung entzogen.
Davon abgesehen hat der Vorstand die Mitgliederversammlung in den durch die Satzung bestimmten Fällen und dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
Für die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung gibt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) Regeln vor, die aber durch die Vereinssatzung abgeändert werden können.
Eine durchdachte und auf den Einzelfall abgestimmte Formulierung lohnt sich.
Sie sollte sich vor allem damit befassen,
- in welchen Abständen eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ist,
- wer dazu einlädt,
- ob die Tagesordnung bei der Einladung mitzuteilen ist,
- an welchem Ort die Mitgliederversammlung stattfindet,
- ob die Mitgliederversammlung auch digital stattfinden darf,
- wer die Mitgliederversammlung leitet,
- wie viele Mitglieder anwesend sein müssen, damit die Mitgliederversammlung beschlussfähig ist,
- ob und in welcher Form sich Mitglieder in der Mitgliederversammlung vertreten lassen können und
- welche Mehrheiten für einen einfachen und für einen satzungsändernden Beschluss notwendig sind.
Freigabevermerk
Stand: 11.12.2023
Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg