Leistungen
Sie benötigen Hilfe bei Behördengängen, Formularen und sonstigen Formalitäten? Der Leistungskatalog aus dem Serviceportal Baden-Württemberg bieten Ihnen die notwendigen Informationen.
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Meldebescheinigung beantragen
Mit der Meldebescheinigung können Sie gegenüber Dritten nachweisen, in einer aktuellen Wohnung gemeldet zu sein. Es gibt verschiedene Behörden oder Anlässe, bei denen Sie eine Meldebescheinigung vorlegen müssen,
beispielsweise für:
- Aufgebot beim Standesamt
- Zulassungsstelle
- Banken
- Rentenversicherer.
Die Meldebescheinigung gibt Auskunft über Ihre im Melderegister gespeicherten Daten wie beispielsweise Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, aktuelle Anschriften.
Zuständige Stelle
die Meldebehörde Ihres Wohnorts
Meldebehörde ist
- die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihres Wohnortes oder
- die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für Ihre Wohnortgemeinde erfüllt.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
keine
Verfahrensablauf
Sie müssen die Meldebescheinigung bei der zuständigen Stelle beantragen. Der Antrag ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie können ihn daher schriftlich (auch durch Fax), elektronisch, mündlich oder zu Protokoll stellen.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
Die Meldebehörde kann folgende Unterlagen verlangen:
- Wenn Sie den Antrag persönlich stellen: Personalausweis oder Reisepass
- Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen: Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses
- Wenn Sie den Antrag elektronisch über service-bw stellen: Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion und AusweisApp
Kosten
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der örtlichen Gebührensatzung.
Die elektronische Meldebescheinigung wird unentgeltlich erteilt.
Für Sozialleistungen wie zum Beispiel Rentenversicherung, Kindergeld, Wohngeld ist die Meldebescheinigung kostenfrei.
Bearbeitungsdauer
Bei persönlicher Vorsprache: in der Regel sofort
Hinweise
Eine elektronische Meldebescheinigung beinhaltet keine Unterschrift und Dienstsiegel.
Rechtsgrundlage
- § 18 Meldebescheinigung
Freigabevermerk
10.10.2024 Innenministerium Baden-Württemberg