Lebenslagen
Sie ziehen um, haben ein Kind bekommen oder wollen ihren neuen Hund anmelden? Die Lebenslagen im Serviceportal Baden-Württemberg bieten Ihnen Informationen und Hilfe zu den notwendigen Behördengängen, Formularen und sonstigen Formalitäten.
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Integrationskurse
Die Integrationskurse des Bundes bestehen aus jeweils einem
- Sprachkurs (600 Unterrichtsstunden) zur Vermittlung ausreichender Sprachkenntnisse und
- Orientierungskurs (100 Unterrichtsstunden) zur Vermittlung von Kenntnissen zur Rechtsordnung, Geschichte und Kultur in Deutschland.
Hinzu kommen noch spezielle Kurse für Menschen, die noch nicht ausreichend Deutsch lesen und schreiben können oder für bestimmte Zielgruppen.
Die Teilnahmeberechtigung von Spätaussiedlern an einem Integrationskurs stellt das Bundesverwaltungsamt fest. Diese Bestätigung der Teilnahmeberechtigung soll gleichzeitig mit dem Registrierschein ausgehändigt werden, sodass mit einem Integrationskurs bereits begonnen werden kann, auch wenn das Bescheinigungsverfahren noch nicht abgeschlossen sein sollte.
Zuständig für die Organisation und Steuerung dieser Integrationskurse ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). In Baden-Württemberg gibt es fünf Außenstellen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge: in Ellwangen, Freiburg, Karlsruhe, Sigmaringen und Stuttgart. Für die Integrationskurse sind regionale Ansprechpartner benannt.
Diese helfen Ihnen auch in anderen Angelegenheiten, beispielsweise bei der
- Zulassung zu den Integrationskursen, wenn Sie schon länger in Deutschland leben,
- Feststellung des örtlichen Bedarfs an Jugend-, Frauen- und Alphabetisierungskurse,
- Bewilligung von Fahrtkostenzuschüssen,
- Möglichkeit des Einstiegs in eine Stufe des Integrationskurses, die Ihren Sprachkenntnissen entspricht (durch Durchführung eines Einstufungstestes).
Tipp: In den Stadtkreisen und Landkreisen in Baden-Württemberg werden ganzjährig Integrationskurse angeboten.
Vertiefende Informationen
Rechtsgrundlage
- § 43 Integrationskurs
- § 44 Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
- § 44 a Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
Freigabevermerk
27.03.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg