Information des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis

Afrikanische Schweinepest: Das Landratsamt erinnert an Maßnahmen wie die Leinenpflicht für Hunde oder das Wegegebot

Wildschwein im Wald

(Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis) Auch wenn seit dem ersten Fund eines mit der Afrikanischen Schweinepest (ASP) infizierten Wildschweins im Rhein-Neckar-Kreis rund zehn Wochen vergangen sind, ist die Gefahr eines erneuten Ausbruchs noch nicht gebannt und die zur Bekämpfung der ASP verfügten Maßnahmen gelten auch im Herbst weiter. Darauf weist das Landratsamt hin und bittet die Bevölkerung weiter um Mithilfe, was die Einhaltung verschiedener Regelungen betrifft.

„So möchten wir alle Hundehalterinnen und -halter dringend an die Einhaltung der Leinenpflicht in der Sperrzone II erinnern. Freilaufende Hunde könnten infizierte Wildschweine beunruhigen, was wiederum dazu führen kann, dass infizierte Wildschweine in Bereiche vertrieben werden, in denen bisher noch keine infizierten Wildschweine vorhanden sind. Die Tierseuche kann auf diese Weise immer weiter verschleppt werden“, erklärt Dr. Dominika Hagel, die das Veterinäramt und Verbraucherschutz des Rhein-Neckar-Kreises leitet. Die Wälder im Landkreis können nach wie vor zur Erholung besucht werden – in der Sperrzone II (Infizierte Zone) allerdings mit kleineren Einschränkungen.
So ist dort das Radfahren, Reiten und Spazierengehen ausschließlich auf befestigten Waldwegen oder gekennzeichneten Rad-, Reit- und Wanderwegen gestattet. Dieses sogenannte Wegegebot gilt auch für Sammlerinnen und Sammler von Pilzen oder Esskastanien, deren Saison gerade läuft. Dem Hobby kann natürlich gerne in Wäldern nachgegangen werden, in denen die ASP-bedingten Regelungen derzeit nicht gelten.

„Wir sind durch ein ganzes Bündel an Maßnahmen, wie unter anderem der Zaunbau, aber auch die Fallwildsuche durch das TCRH, inzwischen auf einem guten Weg, vor die Lage zu kommen. Umso wichtiger ist es, dass das Schwarzwild in den verschiedenen Gebieten innerhalb der Einzäunungen bleibt und nicht im Wald aufgescheucht wird. Wir appellieren an die Vernunft der Waldbesuchenden und bedanken uns für ihr Verständnis und ihre Mithilfe“, sagt die im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis zuständige Dezernentin für Ordnung und Gesundheit, Doreen Kuss.

Gleichwohl gilt weiterhin, dass festgestellte Verstöße gegen die Allgemeinverfügungen mit Geldbußen geahndet werden können. Verstöße können unter anderem an diese Adresse übermittelt werden: OwiASP@rhein-neckar-kreis.de 

Überblick über die Sperrzonen

In der Sperrzone II (Infizierte Zone) liegen aktuell folgende Städte und Gemeinden: Laudenbach, Hemsbach, Weinheim, Heddesheim, Hirschberg, Ilvesheim, Ladenburg, Schriesheim, Wilhelmsfeld, Heiligkreuzsteinach, Dossenheim, Edingen-Neckarhausen.
Der Sperrzone I (Pufferzone) gehören diese Städte und Gemeinden an: Brühl, Schwetzingen, Plankstadt, Eppelheim, Ketsch, Oftersheim, Hockenheim, Leimen, Sandhausen, Gaiberg, Bammental, Neckargemünd, Wiesenbach, Schönau, Heddesbach, Schönbrunn, Schönbrunn-Moosbrunn), Eberbach-Pleutersbach, Eberbach-Brombach, Eberbach (Gebiet westlich der B 45).
Die Sicherheitszone betrifft alle übrigen Städte und Gemeinden im Rhein-Neckar-Kreis sowie den kompletten Neckar-Odenwald-Kreis. Sie regelt in erster Linie die verstärkte Bejagung. Das Stadtgebiet Mannheim liegt gänzlich in der Sperrzone II; das Stadtgebiet Heidelberg gehört vollständig zur Sperrzone I.
 
Weitere Informationen, Übersichtskarten und die Allgemeinverfügungen können hier nachgelesen werden: https://www.rhein-neckar-kreis.de/asp

(Erstellt am 11. Oktober 2024)