Wohngeldreform tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft
Wohngeldsätze und Zahl der Anspruchsberechtigten erhöhen sich deutlich
(RNK) Zum 1. Januar 2023 tritt in ganz Deutschland die neue Wohngeldreform in Kraft. Damit erhöhen sich die Wohngeldsätze zum Jahresbeginn deutlich, außerdem haben wesentlich mehr Menschen als bisher ein Anrecht auf Wohngeld. Auch viele Einwohnerinnen und Einwohner im Rhein-Neckar-Kreis, deren Einkommen bislang die Grenzen für einen Wohngeldanspruch überschritten haben, werden durch die Reform erstmals oder wieder einen Anspruch auf Wohngeld erhalten.
Nach Angaben der Bundesregierung führt die Erhöhung des Wohngeldes 2023 für die bisherigen Wohngeldhaushalte voraussichtlich zu einer Verdoppelung des Wohngeldes von derzeit im Durchschnitt rund 180 Euro auf dann durchschnittlich rund 370 Euro pro Monat. Die vom Bundestag zur Abmilderung der Mietnebenkosten beschlossene Wohngeldreform hat auch große Auswirkungen auf das Sozialamt des Rhein-Neckar-Kreises. Da die Zahl der Anspruchsberechtigten erheblich ausgeweitet wurde, rechnet die im Kreissozialamt angesiedelte Wohngeldstelle mit deutlich mehr Anträgen als im vergangenen Jahr.
Im Jahr 2022 wurden bis 30. November insgesamt 6.109 Anträge auf Wohngeld gestellt. Neben einem erneuten einmaligen Heizkostenzuschuss für diejenigen, die Wohngeld beziehen, kommt für die Fachstelle im Landratsamt zusätzlich die Umsetzung des „Wohngeld-Plus-Gesetzes“ hinzu. Das Sozialamt des Rhein-Neckar-Kreises weist darauf hin, dass durch die Wohngeldreform bei Anträgen mit deutlich längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen ist und wegen der Vielzahl der zu bearbeitenden Anträge von Anfragen zum Bearbeitungsstand nach Möglichkeit abgesehen werden soll.
Hintergrund:
Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Das Wohngeld als vorgelagerte soziale Sicherungsleistung ist ein sehr zielgerichtetes Instrument zur Entlastung von Haushalten mit geringen Einkommen bei hohen Wohnkosten. Wohngeld wird als Zuschuss zu den Wohnkosten für einkommensschwächere Haushalte knapp oberhalb der Grundsicherung gezahlt.
Wohngeld wird auf Antrag bei der örtlich zuständigen Wohngeldbehörde bewilligt. Die Höhe des Wohngeldes berechnet sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der zu berücksichtigenden Miete des Wohnraums oder der Belastung bei selbstgenutztem Wohneigentum sowie dem Gesamteinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder.
Weitere Informationen zum Wohngeld und zum Wohngeldantrag finden Sie auf der Homepage des Rhein-Neckar-Kreises: www.rhein-neckar-kreis.de.
Kontaktdaten der Wohngeldstelle des Rhein-Neckar-Kreises:
Telefon: 06221/522-1545
E-Mail wohngeld-bafoeg@rhein-neckar-kreis.de